Auslobung

Bei einer Auslobung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft! Mit einer Auslobung gibt man das einseitige Versprechen, einen bestimmten Vorteil zu gewähren.

Im Rahmen von Gewinnspielen spricht man vor allem im Zusammenhang von Preisausschreiben von einer Auslobung. Der Betreiber des Preisausschreibens gibt hier das einseitige Versprechen, einen (vorab definierten) Preis unter den Mitspielern auszuspielen.

Soll eine Auslobung widerrufen werden, ist dies bis zur Abwicklung der Handlung möglich, vorausgesetzt der Widerruf erfolgte in der gleichen Form wie die Auslobung selbst.

Interessante Paragrahen für Auslobungen und Gewinnspiele:

  • Allgemeine Informationen zu Auslobungen: § 657 ff. BGB
  • Auslobung & Preisausschreiben: § 661 BGB
  • Auslobung & Gewinnzusagen: § 661a BGB
  • Widerruf von Auslobungen: § 658 Absatz 1 BGB

Wichtig: Bei diesem Beitrag zum Thema „Auslobung“ handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient lediglich dem Überblick und der ersten Information. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann nur durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden!