Gewinnzusagen bei Gewinnspielen

Wer sich in der Welt der Gewinnspiele bewegt, der sollte einige Paragraphen und Gesetze ganz genau kennen. Zu den wichtigsten Gesetzen gehört der § 661a BGB. Dieser Paragraph 661a BGB handelt von Gewinnzusagen und was diese Kennzeichnet.

In § 661a BGB heißt es „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“

§ 661a BGB soll den Bürger davor schützen, dass er mit (unseriösen) Gewinnzusagen und Gewinnmitteilungen überhäuft wird und gibt ihm (theoretisch) die Möglichkeit an die Hand, diese (zur not auch mit Rechtsmitteln) einzufordern.

In der Realität gestaltet sich die Anwendung des Paragraphen allerdings eher als schwer, denn oft sind die Versender solcher Gewinnzusagen nur schwer zu ermitteln (da es sich um Briefkastenfirmen handelt).

Immer wieder gibt es Möglichkeiten für die Versender von Gewinnzusagen, um sich herauszureden und § 661a BGB zu umgehen. Zum Beispiel weil die Gewinnzusage (bei genauerem hinsehen) nur die Chance auf einen Gewinn verspricht o.ä. Wichtig ist, dass der Empfänger eine Gewinnzusage bereits mit Erhalt der Gewinnzusage eindeutig und namentlich als Gewinner feststeht.

Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die hier dargestellten Infos sind rein informativer Natur, sie sollen lediglich einen Überblick über die verschiedenen Gesetze geben. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Informationen mit beratender Funktion!