Arbeitslosengeld, Hartz 4 und Lottogewinn

Von Lottospielern, die Sozialleistungen vom Staat erhalten (z.B. Arbeitslosengeld II oder Hartz 4) hört man oft die Frage, ob man einen Lottogewinn nun eigentlich angeben muss oder nicht? Dieser Tipp soll Klarheit schaffen!

Die Antwort lautet ganz klar: Ja! Ein Lottogewinn muss als einmalige Einnahme bei der Arbeitsagentur angegeben werden. Der Lottogewinn ist dann auf einen angemessenen Zeitraum auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Die Arbeitslosengeldzahlung würden also geschmälert oder gar ganz ausgesetzt (abhängig von der Höhe des Gewinns). Bei Aussetzung müsste der Lottogewinner sich zusätzlich kranken- und pflegeversichern. Bei größeren Gewinnen heißt das: Das ALG 2 würde so lange nicht gezahlt werden, wie die einmalige Einnahme (der Lotto-Gewinn), abzüglich der Freibeträge und Versicherungsleistungen in Kranken- und Pflegeversicherung ausreicht um den Lebensunterhalt zu decken.

Würde man die zusätzlich Einnahme durch den Lottogewinn verschweigen, so würde man einen Betrug begehen und sich vermutlich recht schnell mit den daraus resultierenden Konsequenzen konfrontiert sehen. Auch das Verschenken eines Lottogewinns im Falle des Bezugs von Hartz 4 oder ALG II ist keine Lösung um der Minderung (oder Streichung) der Sozialbezüge zu entgehen: In einem solchen Fall würde der verschenkte Gewinn wahrscheinlich zurückgefordert werden müssen!

Können Bezüge aus Arbeitslosengeld oder Hartz 4 für einen Zeitraum vor dem Gewinn zurückgefordert werden? Nein, es kann maximal passieren das die Leistung für den Monat zurückgefordert wird, in dem der Lotto-Gewinn erzielt worden ist (die sog. Überzahlung).

Übrigens, wenn Sie als Lottogewinner länger als zwei Monate keine ALG II Bezüge erhalten, dann wird die Bewilligung aufgehoben und sie müssen den Antrag (sobald der Gewinn aufgebraucht ist) ggf. erneut einreichen!